Update 13.03.2015:
Neuigkeiten zum Bestellerprinzip und zur Mietpreisbremse:
Am 05.03.2015 hat der Bundestag das Mietrechtsnovellierungsgesetz verabschiedet, dass das so genannte Bestellerprinzip und die Mietpreisbremse beinhaltet.
Allerdings treten die Neuregeleungen erst am 01.06. oder 01.07. diesen Jahres in Kraft. Bis dahin bleibt die alte Rechtslage gültig.
Hier der genaue Wortlaut zum Bestellerprinzip:
„§ 2 Abs. 1a WoVermRG
Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich
versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1).“
Das neue Bestellerprinzip bei Maklerprovisionen sorgt noch häufig für Missverständnisse.
Frühestens ab dem 01.06.2015 tritt das neue Bestellerprinzip für Maklerprovisionen in Kraft. Das heißt, dass der Makler künftig von seinem Besteller, also demjenigen, durch den er beauftragt wird, entlohnt werden soll. Dies gilt aber NUR bei Vermietungsfällen und nicht bei Immobilienverkäufen, wie vielerseits angenommen.
In unserer Region herrscht kein stark umkämpfter Mietraumwettbewerbsmarkt wie zum Beispiel in München, Köln oder Frankfurt. So werden wir bei Vermietungen in den meisten Fällen schon seit langer Zeit hauptsächlich vom Vermieter entlohnt und das Angebot erscheint für den Mieter provisionsfrei. Im Ergebniss wird sich für uns und unsere Kunden also nicht viel verändern.
Weitere Neuerungen 2015: Erhöhung der Grunderwerbssteuer seit dem 01.01. von 5% auf 6,5%; Mietpreisbremse in Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten bis max 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete (gleichzeitig mit Bestellerprinzip frühestens im April 2015); Neue Meldepflicht für Vermieter und Verwalter: Mess- und Eichgeräte (Wasserzähler, Stromzähler, Wärmezähler) über die Vermieter und Verwalter selbst abrechnen und die seit dem 01.01.2015 eingebaut oder auch ausgetauscht sind, müssen binnen 6 Wochen nach Inbetriebnahme an die nach dem Landrecht zuständige Behörde gemeldet werden. Die Internetseite www.eichamt.de will diesbezüglich ein Olineverfahren einrichten.