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Verkauft ein Immobilienunternehmen eine Immobilie, wird nach Abschluss eines notariellen Kaufvertrags eine Provision fällig. Ab dem 23.12.2020 gibt es nun eine gesetzliche Neuregelung, wer diese und in welcher Höhe zu zahlen hat.
Bisher gab es in den 16 Bundesländern in Deutschland unterschiedliche Provisionsmodelle. Während in der Regel in Bayern oder Nordrhein-Westfalen die Provision zwischen Verkäufer und Käufer in der Regel geteilt wurde, zahlten in Hamburg oder Berlin diese in der Regel die Käufer.
Ab dem 23.12.2020 gibt es nun eine bundesweite Regelung. Nachfolgend informieren wir Sie über alle wichtigen Hintergründe:
1.1 Am 23.06.2020 wurde das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser (einschließlich Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung) vom Bundestag und Bundesrat beschlossen. Die Änderung zur Maklerprovision wurden daraufhin im BGB neu verfasst. Ab dem 23.12.2020 tritt diese Änderung nun in Kraft.
2.1. Durch die Neuregelung wird die Verteilung der Provision geregelt. Beauftragt ein Verkäufer ab dem 23.12.2020 ein Immobilienunternehmen mit dem Verkauf seiner Immobilie (Einfamilienhaus, Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung oder seine Eigentumswohnung) ist es nicht mehr möglich, die komplette Provision (wie es bisher überwiegend in anderen Bundesländern üblich war) nur noch vom Käufer zu verlangen. Auch eine für den Käufer nachteilige Verteilung der Provision (also mehr als 50%) ist nicht mehr möglich. Es gilt daher folgende Richtlinie: Der Käufer zahlt 50% der Provision ebenso wie der Verkäufer. Eine einseitige Reduzierung der Provision für den Verkäufer, geht automatisch einher mit einer entsprechenden Reduzierung der Provision für den Käufer. Der Verkäufer muss somit zukünftig die Hälfte der Gesamtprovision tragen, sprich 50 %. Vereinbart der Makler für eine Partei unentgeltlich zu arbeiten, kann er auch von der anderen Partei keine Vergütung verlangen.
2.2. Zudem muss die Beauftragung auch vom Käufer in Schriftform erfolgen. Die bloße Kenntnisnahme des Käufers über die Provision im Exposé reicht leider nicht mehr aus.
2.3. Der Abschluss eines einseitigen Verkaufsauftrages mit dem Verkäufer, in dem der Auftraggeber vereinbart, die kompletten Provision zu übernehmen, ist auch in Zukunft weiterhin möglich. Eine spätere Vereinbarung zur Provisionsaufteilung oder gar die Übernahme der Provision durch den Käufer, ist per Gesetz nicht mehr möglich.
3.1 Von der gesetzlichen Änderung beim Verkauf sind nur Einfamilienhäuser, Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung und Eigentumswohnungen betroffen.
4.1 Die gesetzliche Neuregelung gilt nur, wenn es sich bei dem Käufer um eine natürliche Person bzw. Verbraucher handelt. Handelt der Käufer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit bzw. juristische Person greift die Neuregelung nicht und eine Verteilung der Provision in unterschiedlicher Höhe wäre in diesem Falle weiterhin möglich.
5.1 Der Maklervertrag, der den Nachweis oder die Vermittlung der oben genannten Immobilien zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.
6.1 Grundsätzlich ändert sich für unsere Kunden in der Zusammenarbeit nichts! Für uns von der Firma Casa Immobilien Dienstleistungs GmbH ist die Provisionsteilung schon immer das fairste Provisionsmodell. Wir sehen uns stets als Vermittler zwischen Käufer und Verkäufer und haben auch keine einseitige Interessenvertretung.
6.2 Für Käufer bringt die Neuregelung, dass er zukünftig grundsätzlich bei allen Anbietern maximal 50% der Provision zahlen muss und sich dadurch seine Kauferwerbsnebenkosten reduzieren. Bei CASA Immobilien war das auch in der Vergangenheit so. Wir müssen lediglich sowohl vom Verkäufer, als auch Käufer schriftlich beauftragt werden. Die schriftliche Beauftragung erfordert einen etwas höheren bürokratischen Aufwand für den Käufer, den wir aber versuchen werden, so gering wie möglich zu halten und trotzdem gesetzeskonform abgesichert zu sein.
Weil wir vom Erstkontakt bis hin zur Schlüsselübergabe an den Käufer für Sie da sind.
Viele private Immobilienverkäufer werden sich ohne professioneller Maklerunterstützung erst später bewusst, dass der Verkauf einer Immobilie deutlich höhere Anforderungen mit sich bringen als zunächst erwartet.
Wir befassen uns tagtäglich mit den wichtigsten Entwicklungen am Immobilienmarkt und sind dadurch in der Lage, Sie optimal beim Verkauf Ihrer Immobilie zu beraten, Sie vor kostspieligen und aufreibenden Stolpersteinen zu schützen, sowie den Verkauf professionell, bequem und sicher bis zur Übergabe für Sie abzuwickeln.
Unsere umfangreiche Dienstleistung bieten wir auch weiterhin gleichermaßen den Verkäufern und Käufern an.
Unsere Leistung ist nach wie vor erst nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom Käufer und Verkäufer, in Höhe einer zuvor vereinbarten Provision, zu begleichen.
Wir freuen uns bereits auf eine weiterhin erfolgreiche, vertrauensvolle und stets ehrliche Zusammenarbeit mit Ihnen als Verkäufer und Käufer.
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Wer eine Immobilie verkaufen und einen Immobilienmakler mit dem Verkauf beauftragen möchte, sollte sich nicht nur mit den Leistungen eines Maklers auseinandersetzen, sondern auch mit dessen Vergütung.
Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass ein Immobilienmakler für den Nachweis und die Vermittlung beim Immobilienverkauf eine Maklerprovision erhält. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich im BGB §§ 652-654. Die Courtagehöhe und wer sie bezahlt wurden vom Gesetzgeber dagegen nicht geregelt. Das hat sich zumindest für Einfamilienhäuser, Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung sowie Eigentumswohnungen gesetzlich geändert. Siehe den oberen Artikel zum neuen Gesetz, das ab 23.12.2021 wirksam wird und damit zwar eine einheitliche Provisionsregelung vorschreibt aber auch für zusätzlich Verwirrung beim Verbraucher sorgen wird. Denn nunmehr muss der Makler zusätzlich einen schriftliche Auftrag seitens des Kunden einholen. Der alleinige Hinweis auf einen Provision im Exposé reicht nicht mehr aus und löst damit zusätzlichen Aufwand aus.
In Deutschland haben sich nachfolgende Formen der Maklerprovision etabliert:
Die Innenprovision (nur vom Verkäufer), die Außenprovision (nur vom Käufer) und Mischformen beider Modelle (Teilung der Provision).
Die Innenprovision (Verkäufercourtage) wird vom Auftraggeber, also dem Immobilienverkäufer, an den Makler gezahlt. Sie wird nicht nach außen ausgewiesen, ist also für den Käufer nicht ersichtlich. Die Innenprovision wird im Maklervertrag festgehalten.
Die Außenprovision (Käufercourtage) hingegen wird offen ausgewiesen. Sie bemisst sich als bestimmter Prozentsatz auf den Verkaufspreis der Immobilie und ist vom Käufer zu zahlen. Ob ein Käufer die geforderte Courtage noch verhandeln kann, hängt von vielen Faktoren ab (z.B. Vertriebsaufwand des Maklers, die Begehrlichkeit der Immobilie, voraussichtliche Dauer des Verkaufs, kalkulierter Werbeaufwand des Maklers, oder auch die absolute Höhe der Courtage, etc.).
Daneben haben sich Mischformen im Markt etabliert, bei denen sich Verkäufer und Käufer einer Immobilie die Maklercourtage zu gleichen oder unterschiedlichen Prozentsätzen teilen.
In der Praxis richtet sich die Höhe der Maklerprovision zunächst einmal nach den regionalen Gepflogenheiten und variiert vor allem von Bundesland zu Bundesland.
Nachfolgend erhalten Sie dazu eine bundesweite Übersicht zu den Provisionshöhen
Bundesland | Maklerprovision Gesamt | Anteil Verkäufer | Anteil Käufer |
---|---|---|---|
Baden-Württemberg | 7,14 % | 3,57 % | 3,57 % |
Bayern | 7,14 % | 3,57 % | 3,57 % |
Berlin | 7,14 % | 0 % | 7,14 % |
Brandenburg | 7,14 % | 0 % | 7,14 % |
Bremen | 5,95 % | 0 % | 5,95 % |
Hamburg | 6,25 % | 0 % | 6,25 % |
Hessen | 5,95 % | 0 % | 5,95 % |
Mecklenburg-Vorpommern | 5,95 % | 2,38 % | 3,57 % |
Niedersachsen | 7,14 % oder 4,76-5,95 % | 3,57 % oder 0 % | 3,57 % oder 4,76-5,95 % |
Nordrhein-Westfalen | 7,14 % | 3,57 % | 3,57 % |
Rheinland-Pfalz | 7,14 % | 3,57 % | 3,57 % |
Saarland | 7,14 % | 3,57 % | 3,57 % |
Sachsen | 7,14 % | 3,57 % | 3,57 % |
Sachsen-Anhalt | 7,14 % | 3,57 % | 3,57 % |
Schleswig-Holstein | 7,14 % | 3,57 % | 3,57 % |
Thüringen | 7,14 % | 3,57 % | 3,57 % |
Alle Angaben enthalten bereits 19 % MwSt.
1 Je nach Region werden unterschiedliche Provisionen vereinbart.
2 In Münster bis zu 4,75 % Käuferprovision.
3 Im Kreis Mainz-Bingen bis zu 5,95 % Käuferprovision.