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DAS ÄNDERT SICH FÜR VERMIETER UND MIETER

11.01.2016 | IVD

DAS ÄNDERT SICH 2016 FÜR EIGENTÜMER, VERMIETER UND MIETER

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Leuchtende Glühbirne

2016: Das ändert sich für Eigentümer, Vermieter und Mieter

Im Rahmen der Energieeinsparverordnung gelten höhere Anforderungen an den Neubau
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Seit dem 1.1.2016 gelten im Rahmen der Energieeinsparverordnung (EnEV) höhere Anforderungen an den Neubau. Diese und weitere Neuerungen, die auf Eigentümer, Vermieter und Mieter zukommen, hat der Immobilienverband IVD zusammengefasst: So ziehen weitere Länder bei der Mietpreisbremse nach, bei der Immobilienfinanzierung wird der Verbraucherschutz ausgeweitet, außerdem sind weitere mietrechtliche Änderungen geplant.

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Für Neubauten gelten seit dem 1. Januar höhere energetische Anforderungen. So muss der Primärenergiebedarf um mindestens 25 Prozent geringer sein als nach den bis zum Jahresende geltenden Standards für ein vergleichbares Haus. Die Dämmung der Gebäudehülle muss 20 Prozent besser sein als bisher.

Für Bauherren bedeutet die nun in Kraft getretene Verschärfung der EnEV, dass Zusatzkosten für eine bessere Dämmung sowie effizientere Heizungs-, Warmwasser- und Lüftungstechnik einzuplanen sind. Die Neuregelung gilt für Bauherren, die ab dem 1.1.2016 einen Bauantrag eingereicht oder Bauanzeige erstattet haben.

Mietpreisbremse in weiteren Ländern

Nachdem in Berlin, Hamburg, Bremen und in zahlreichen anderen Gemeinden etwa in Hessen, Nordrhein-Westfalen und Bayern die Mietpreisbremse durch die jeweiligen Landesregierungen eingeführt wurde, gilt diese nun seit dem 1. Januar auch in Brandenburg.

Weitere Bundesländer werden folgen. So soll die Mietpreisbremse in den thüringischen Städten Jena und Erfurt eingeführt werden (Nachtrag: Die Mietpreisbremse gilt in Jena und Erfurt seit dem 31.3.2016). Auch Niedersachsen wird von diesem Instrument Gebrauch machen. In Bayern gilt die Mietpreisbremse nun in 137 anstelle von 144 Kommunen.

Eine komplette Übersicht über die einzelnen Regelungen der Bundesländer zur Mietpreisbremse finden Sie im Top-Thema „In diesen Städten gilt die Mietpreisbremse„.

Sachkundenachweis und Wohnimmobilienkreditrichtlinie

Spätestens bis zum 21.3.2016 muss das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft treten. Mit dem Gesetz soll der Verbraucherschutz im Bereich der Immobilienfinanzierung etwa durch erweiterte Informationspflichten oder höhere Anforderungen an den Finanzierungsvermittler verbessert werden.

Nachtrag: Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ist am 21.3.2016 in Kraft getreten.

Höhere Anforderungen sollen nach dem Willen der Großen Koalition künftig auch an den Immobilienmakler und den WEG-Verwalter gestellt werden. Um diese Berufe ausüben zu dürfen, soll wie bei den Immobiliendarlehensvermittlern eine Sachkundeprüfung und eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung Voraussetzung sein.

Nachtrag: Das Bundeskabinett hat am 31.8.2016 einen Gesetzentwurf zur Zulassungsregelung für Immobilienverwalter und -makler beschlossen.

Das seit dem 1. Januar geltende Verbraucherstreitbeilegungsgesetz sieht hierzu die Schaffung von branchenspezifischen Streitschlichtungsstellen vor. Der Ombudsmann Immobilien im IVD, der seit 2008 entsprechende Streitigkeiten schlichtet, wird im Zuge des neuen Gesetzes als Verbraucherstreitbeilegungsstelle registriert werden.

Mietrechtsnovelle – zweites Paket

Nachdem der Gesetzgeber 2015 die Mietpreisbremse und das sogenannte Bestellerprinzip eingeführt hat, befinden sich nun weitere mietrechtliche Änderungen in der Diskussion.

Im Schwerpunkt geht es dabei um die Verlängerung des Bezugszeitraumes zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete von vier auf zehn Jahre und die Reduzierung der modernisierungsbedingten Mieterhöhung von elf auf acht Prozent.

Nachtrag: Im April 2016 hat Justizminister Heiko Maas den Entwurf für ein weiteres Mietrechtsänderungsgesetz vorgelegt.

Bestellerprinzip vor dem Bundesverfassungsgericht

Das Bestellerprinzip, das am 1.6.2015 in Kraft getreten ist, wurde im vergangenen Jahr durch den IVD auch aus verfassungsrechtlichen Gründen wiederholt kritisiert. Der IVD unterstützt daher die laufende Verfassungsbeschwerde seines Mitgliedes Frank Baur, vertreten durch den Heidelberger Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski.

Nachtrag: Das Bundesverfassungsgericht hat im Juni 2016 die Verfassunsbeschwerde gegen das Bestellerprinzip zurückgewiesen.

Quelle: https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/2016-das-aendert-sich-fuer-eigentuemer-vermieter-und-mieter_84342_334738.html