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Zur VerkaufsanfrageGrillen auf dem Balkon? Das Grillen auf dem Balkon oder auch im Garten, ist grundsätzlich erst einmal nicht verboten. Es kann aber durch den Mietvertrag oder die Hausordnung untersagt werden. Wer trotz Verbots grillt, riskiert dann eine Kündigung.
Grillen kann im Mietvertrag verboten werden
Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Essen (10 S 438/01) kann das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses durch eine Regelung im Mietvertrag verboten werden.
Und nicht nur das: Halten sich Mieter nicht an das mietvertragliche Verbot, sondern grillen trotz Abmahnungen weiter, droht ihnen sogar die fristlose Kündigung.
Auch Elektrogrill ist dann nicht erlaubt
Nach Ansicht des Amtsgerichts Essen spielt es auch keine Rolle, ob mit Holzkohlegrill oder Elektrogrill auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses gegrillt wird. Rauch und Geruch seien grundsätzlich geeignet, die Mitmieter zu belästigen. Um zu erwartende Streitigkeiten zwischen den Mietern von vornherein zu unterbinden, kann in einem Mehrfamilienhaus im Mietvertrag wirksam ein Grillverbot verhängt werden. Grillen ohne Belästigung ist hingegen meist erlaubt.
Wenn der Grill zu sehr raucht, kann sich der Nachbar beschweren.
Bisher entschieden die meisten Gerichte
Das Grillen aufdem Balkon oder auf der Terrasse möglich ist, soweit Nachbarn nicht durch Qualm- und Rauchentwicklungen belästigt werden. Wer zudem mit Elektrogrill, Alufolien oder Aluschalen arbeitete, konnte – je nach Gerichtsentscheidung – drei bis sechs Mal im Jahr auch auf dem Balkon grillen.
Unser Tipp:
Schauen Sie im Mietvertrag nach, ob hier ein Grillverbot hineingeschrieben wurde. Ansonsten fragen Sie Ihren örtlichen Mieterverein.
Quelle: powered by: Deutscher Mieterbund e.V. 350 DMB-Vereine und 500 Beratungsstellen vor Ort
Quelle: http://blog.smartshopping.de/wp-content/uploads/2009/04/balkongrill_bruce2.jpg
Quelle: http://kmjsimader.km.funpic.de/grillen_zec/grillen_zec_08001.jpg