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Zur VerkaufsanfrageIn dem Verfahren ging es um den Sturz einer Mieterin, die ihren Müll in Innenhof der Mietanlage in ein hierfür vorgesehenes Häuschen bringen wollte. Da es draußen glatt war, zog sie Stiefel mit Profilsohle an und benutzte auf dem Weg zum Müllhäuschen einen Weg entlang der Gebäude, der eisfrei war. Zurück benutzte sie den eigentlichen Weg zum Müllhäuschen, der nicht geräumt war. Sie stürzte und zog sich Verletzungen zu. Sie litt deshalb mehrere Monate unter erheblichen Schmerzen.
Deshalb machte die Mieterin gegenüber dem Vermieter Schmerzensgeld geltend. Sie warf ihm vor, die Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt zu haben. Schließlich sei der eigentliche Zugang zum Müllhäuschen nicht geräumt worden. Der Vermieter lehnte eine Zahlung ab und vertrat die Ansicht, dass er seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen sei. Darüber hinaus habe die Mieterin auch den alternativen Weg nutzen können, den sie auf den Hinweg gegangen sei.
Die Mieterin klagte auf Schmerzensgeld – konnte sich aber vor dem Amtsgericht München nicht durchsetzen. Die Richterin bestätigte zwar, dass der Vermieter zur Räumung von Schnee und Eis innerhalb der Anlage verpflichtet sei. Im vorliegenden Fall spiele es aber keine Rolle, ob der Vermieter der Pflicht nachgekommen sei oder nicht. Da die Mieterin auf dem Rückweg den vereisten Weg gewählt habe, obwohl ihr ein eisfreier Weg zur Verfügung stand, sei ihr Eigenverschulden so hoch einzuschätzen, dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters in den Hintergrund trete.
Urteil des Amtsgericht München vom 27.07.2012 – Aktenzeichen 212 C 12366/12
Quelle: http://www.hausblick.de/community/blog/item/1657-verkehrssicherungspflicht-nicht-nur-vom-eise-befreit
Ein Mieter hatte im Bad und auch in der Küche diverse Bohrungen vorgenommen. Dabei bohrte er in die Fliesen. Dadurch wurden zwei Fliesen zerstört (es bildeten sich Risse). Beim Auszug des Mieters verlangte der Vermieter hierfür Schadenersatz. Da sich der Mieter weigerte zu zahlen, behielt der Mieter einen entsprechenden Anteil der Kaution ein. Der Mieter klagte nun auf Herausgabe der einbehaltenen Gelder.
Der Richte beim Amtsgericht Köpenick gab jedoch dem Vermieter recht. Diesem stehe ein Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zu. Dort heißt es:
§ 280 Abs. 1 BGB:
„(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“
„(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“
Der Richter sah in den Bohrungen in die Fliesen eine mietvertragliche Pflichtverletzung. Die für das Anbringen von Spiegeln, Mobiliar oder anderer Gegenstände notwendigen Bohrlöcher hätten auch in den Fugen gesetzt werden können. Nach dem Auszug hätten solche Löcher problemlos verschlossen werden, ohne dass dadurch Kacheln beschädigt würden.
Der Richter hielt deshalb im Leitsatz seines Urteils fest:
Urteil-Leitsatz:
Ein Mieter ist verpflichtet, die gemietete Wohnung schonend zu gebrauchen. Daher darf er Wandfliesen im Badezimmer nicht durchbohren. Sofern Spiegel oder Schränke angeschraubt werden sollen, dürfen Dübellöcher nur zwischen den Fliesen – in den Fliesenfugen -gebohrt werden.
Bohrt ein Mieter gleichwohl Bohrlöcher durch Fliesen, so stellt dies eine schuldhafte Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar. Er macht sich dann gemäß § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig.
Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 05.10.2012 – Aktenzeichen 4 C 64/12
Quelle: http://www.hausblick.de/community/blog/item/1658-wandfliesen-durchbohrt-schadenersatz